Der Mitgliederversammlung am 21. Mai 2022 werden Änderungen unserer Satzung zur Beschlussfassung vorgelegt.

Hier ist der neue Text der Satzung:


§ 1 Name, Sitz, Eintragung


1.) Der am 25. November 1926 gegründete Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Ennepe 1926 e.V.“.
2.) Der Verein hat seinen Sitz in Halver und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Iserlohn unter der Nr. VR20427 eingetragen.


§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit


1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
3.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft


1.) Der Verein hat aktive und passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
2.) Mitglieder des Vereines können alle natürlichen Personen ohne Rücksicht auf Abstammung oder Herkunft werden, die den Zweck des Vereines unterstützen wollen und diese Satzung anerkennen.


3.) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung Mitglieder ernannt werden, die sich langjährig um den Verein verdient gemacht haben.


§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft


1.) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme des Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist im Grundsatz davon abhängig, dass das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft sich verpflichtet, am Sepa-Lastschriftverfahren teilzunehmen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung muss nicht begründet werden.
2.) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.
3.) Die Mitgliedschaft endet durch:
a.) schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes jeweils zum Ende eines Halbjahres
b.) den Tod des Mitgliedes
c.) Ausschluss aus dem Verein durch Beschluss des Vorstandes
d.) Streichung aus der Mitgliederliste durch Beschluss des Vorstandes
4.) Der Vorstand kann den Ausschluss aus dem Verein nur beschließen, wenn der Betroffene
a.) grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt;
b.) in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
c.) sich grob unsportlich verhält;
d.) dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb und außerhalb des Vereins oder durch die Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Organisation schadet;
e.) gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt.
Der Betroffene ist vorher zu hören
5.) Der Vorstand kann die Streichung aus der Mitgliederliste beschließen, wenn der Betroffene trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen oder Gebühren in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung einer Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist.
6.) Der Ausschluss aus dem Verein oder die Streichung aus der Mitgliederliste ist dem Betroffenen in Textform mit den entsprechenden Gründen mitzuteilen. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig.


§ 5 Pflichten der Mitglieder


1.) Die Mitglieder sind zur Zahlung eines regelmäßigen Beitrages verpflichtet. Höhe und Fälligkeit der regelmäßigen Beiträge sowie die weitere Ausgestaltung der Beitragspflicht regelt eine Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
2.) Die Mitgliederversammlung kann eine einmalige Gebühr festlegen, die bei Aufnahme in den Verein zahlbar ist.
3.) Die Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Beiträge befreit.
4.) Die Mitglieder sind zur Einhaltung der Satzung sowie etwa vom Vorstand erlassener Benutzungs- oder Spielordnungen verpflichtet
5.) Die Mitglieder sind zum sorgsamen Umgang mit Vereinseigentum verpflichtet. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist Vereinseigentum unverzüglich zurückzugeben. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind die regelmäßigen Beiträge bis zum Ende des laufenden Halbjahres zu zahlen.
6.) Ferner kann der Verein seine Mitglieder verpflichten, jährlich bis zu maximal 10 Arbeitsstunden oder ersatzweise Abgeltungszahlungen zu leisten. Entsprechende Regelungen werden vom Vorstand getroffen.

§ 6 Organe des Vereines

1.) Organe des Vereines sind:

a.) die Mitgliederversammlung

b.) der Vorstand


§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung beschließt in folgenden Angelegenheiten:

a.) Entgegennahme der Jahresberichte und der Kassenberichte
b.) Wahl des Vorstandes, soweit die Satzung nicht etwas anders regelt

c.) Entlastung des Vorstandes
d.) Festsetzung von Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr e.) Bestellung der Kassenprüfer
f.) Anträge an die Mitgliederversammlung
g.) Änderung der Satzung
h.) Auflösung des Vereines


§ 8 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung


1.) Im ersten Quartal des Geschäftsjahres soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn es von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
2.) Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstands mindestens 14 Tage vorher durch Bekanntgabe auf der Homepage https://tusennepe.de unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens bis 31. Januar eines Jahres schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung in dringenden Fällen erweitert werden. Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.


3.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendetem 16. Lebensjahr.
4.) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Stimmabgabe erfolgt offen. Einem Antrag auf geheime Abstimmung muss ein Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen zustimmen.
5.) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, dass vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
6.) Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des Vorstandes haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.
7.) Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen bzw. an der hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung vom Vorstand geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest.
8.) Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.
9.) Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.


§ 9 Der Vorstand


1.) Der Vorstand besteht aus: a.) dem 1. Vorsitzenden
b.) dem 2. Vorsitzenden
c.) dem 1. Geschäftsführer d.) dem 2. Geschäftsführer e.) dem 1. Schriftführer
f.) dem 2. Schriftführer
g.) dem 1. Kassierer, zugleich Sozialwart
h.) dem 2. Kassierer
i.) dem 1. Jugendleiter
j.) dem 2. Jugendleiter
k.) bis zu drei Beisitzer, die vom Vorstand berufen werden.
2.) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt bis eine Neubestellung erfolgt ist. Die Wahlen sollen so vorgenommen werden, dass in den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen die Mitglieder zu a), d), e), h), i) und in den Jahren mit geraden Jahreszahlen die Mitglieder zu b), c), f), g), j) sowie die Beisitzer zu k.) gewählt bzw. berufen werden.
3.) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so wird der Vorstand von der nächsten Mitgliederversammlung für die Dauer der Amtszeit durch Zuwahl ergänzt. Bei Ausscheiden des Vorsitzenden ist die Mitgliederversammlung sofort einzuberufen.
4.) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder vertritt den Verein alleine. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden berechtigt, von seinem Vertretungsrecht Gebrauch zu machen.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

1.) Der Vorstand nimmt alle Aufgaben wahr, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
a.) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
b.) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c.) Gerichtliche oder außergerichtliche Vertretung des Vereines nach außen d.) Führung der laufenden Geschäfte
e.) Verwaltung des Vereinsvermögens
f.) Rechnungslegung


§ 11 Erfüllung der Vorstandsaufgaben

  1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben tritt der Vorstand zu Sitzungen zusammen. Vorstandsitzungen finden statt, wenn es der Vorsitzende für erforderlich hält, mindestens aber einmal vierteljährig oder auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern.
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Die Stimmabgabe erfolgt offen, es sei denn, dass mindestens drei Vorstandsmitglieder widersprechen.
  3. Der Vorstand regelt die Aufgabenverteilung auf die einzelnen Vorstandsmitglieder und kann bei Bedarf notwendige Vollmachten erteilen.
  4. Vorstandssitzungen können auch digital stattfinden.

    § 12 Kassenführung

    1.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
    2.) Zur Abwicklung der Kassengeschäfte wird ein Girokonto angelegt, über das der Vorsitzende und der Kassierer verfügungsberechtigt sind. Daneben wird eine Barkasse geführt.
    3.) Einzelne Abteilungen oder Gruppen führen keine eigenen Kassen.

§ 13 Kassenprüfung


1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für ein Jahr zwei Kassenprüfer und für den Fall der Verhinderung einen Vertreter. Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
2.) Die Kassenprüfer haben nach Schluss des Geschäftsjahres eine Prüfung der Kassengeschäfte vorzunehmen und der Mitgliederversammlung einen Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.


§ 14 Satzungsänderungen


Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.


§14a Haftung


Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.


§ 15 Auflösung des Vereines


1.) Für die Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2.) Im Falle der Auflösung übernimmt der Vorstand im Sinne des § 26 BGB die Liquidation nach den Vorschriften des BGB.

3.) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an die Stadt Halver, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


§ 16 Inkrafttreten


1.) Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am …
2.) Die Satzung tritt Eintragung ins Vereinsregister in Kraft
3.) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Fußnote:

(1) In dieser Satzung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form verwendet. Sie bezieht sich auf Personen aller Geschlechter.